I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Einkommensteueränderungsbescheide für die Jahre 2001 und 2002 abgewiesen, weil nach Auffassung des FG der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht die Änderungsmöglichkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) bejaht hat.
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