BFH - Urteil vom 31.07.2002
X R 49/00
Normen:
AO §§ 129 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 2

Offenbare Unrichtigkeit; Ansatz eines zu hohen Ertraganteils einer Erwerbsunfähigkeitsrente

BFH, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen X R 49/00

DRsp Nr. 2002/17416

Offenbare Unrichtigkeit; Ansatz eines zu hohen Ertraganteils einer Erwerbsunfähigkeitsrente

1. Bei der bloßen nicht nur theoretischen Möglichkeit eines Rechtsirrtums liegt kein mechanisches Versehen und daher keine offenbare Unrichtigkeit vor.2. Fehler in der Steuererklärung rechtfertigen für sich allein keine Berichtigung nach § 129 AO. Die Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut und Sinn nicht für Versehen des Stpfl.3. Wusste der Sacharbeiter des FA, dass die Kl. Erwerbsunfähigkeitsrenten beziehen, ist es denkbar, dass der Ansatz eines zu hohen Ertraganteils der Erwerbsunfähigkeitsrente auf einen Rechtsirrtum beruht. Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit scheidet daher aus.

Normenkette:

AO §§ 129 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 22 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 1993 bis 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.