BFH - Urteil vom 23.07.2002
VIII R 6/02
Normen:
AO (1977) §§ 129 164 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1

Offenbare Unrichtigkeit; Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

BFH, Urteil vom 23.07.2002 - Aktenzeichen VIII R 6/02

DRsp Nr. 2002/17758

Offenbare Unrichtigkeit; Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

1. Bei der bloßen nicht nur theoretischen Möglichkeit eines Rechtsirrtums liegt kein mechanisches Versehen und daher keine offenbare Unrichtigkeit vor.2. Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsache- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen.3. Beruht die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung allein auf dem Übersehen bestimmter Unterlagen in den Steuerakten, liegt darin eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO.

Normenkette:

AO (1977) §§ 129 164 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Streitjahr 1994 erzielten sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Der Kläger tätigte außerdem Geldgeschäfte mit einem Herrn X. Im September 1994 wurde der Kläger in einem Strafverfahren gegen X als Zeuge vernommen. Er gab an, dass er X verschiedene Male kurzfristig hohe Geldbeträge zur Verfügung gestellt habe, die er mit Renditen zwischen 5 und 10 v.H. wieder zurückerhalten habe. Im Juni 1994 habe er dem X erneut 2 000 000 DM überlassen, die dieser abredewidrig nicht zurückgezahlt habe.