Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Körperschaftsteuerbescheid 1993 gem. § 129 Abgabenordnung (AO) berichtigen durfte.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Kraftfahrzeugen sowie deren Reparatur. Am Stammkapital i.H.v. 500.000 DM waren im Streitjahr die R GmbH mit 370.000 DM und H mit 130.000 DM beteiligt.
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