FG Sachsen - Urteil vom 02.10.2006
2 K 143/06
Normen:
AO § 129 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 658

Offenbare Unrichtigkeit bei der doppelten Erfassung von Mieteinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung

FG Sachsen, Urteil vom 02.10.2006 - Aktenzeichen 2 K 143/06

DRsp Nr. 2008/4020

Offenbare Unrichtigkeit bei der doppelten Erfassung von Mieteinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung

Sind in bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheiden entsprechend den Angaben der von einem Steuerberater erstellten Steuererklärungen Mieteinnahmen doppelt sowohl bei den Vermietungseinkünften als auch bei den gewerblichen Einkünften besteuert worden, kommt eine Berichtigung nach § 129 AO nicht in Betracht, wenn das streitige Gebäude ausweislich der Erläuterungen des Steuerberaters zu den Steuererklärungen teils zum Privatvermögen und teils zum Betriebsvermögen gehört hat und für das Finanzamt nach den Gesamtumständen ohne eigene Ermittlungen nicht erkennbar war, dass tatsächlich nur mit den zum Privatvermögen gehörenden Räumlichkeiten Vermietungseinkünfte erzielt worden sind.

Normenkette:

AO § 129 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Korrektur eines Steuerbescheides wegen offensichtlicher Unrichtigkeit.