Offenbare Unrichtigkeit bei der Eintragung der Kennziffern für die ungekürzte/gekürzte Vorsorgepauschale in den Eingabewertbogen
FG Köln, Urteil vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 10 K 4653/05
DRsp Nr. 2007/8475
Offenbare Unrichtigkeit bei der Eintragung der Kennziffern für die ungekürzte/gekürzte Vorsorgepauschale in den Eingabewertbogen
Wird entgegen über 4 Jahre durchgängiger Angabe des Stpfl. in Zeile 29 der Anlage N, dass im betreffenden Jahr keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht und auch keine Anwartschaft auf Altersversorgung bestand oder eine Anwartschaft nur auf Grund eigener Beitragsleistung aus der Tätigkeit als Vorstandsmitglied/GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer besteht, gleichwohl durch den Sachbearbeiter des Finanzamts in der automatisierten Veranlagung unter Kennziff. 35 eine "1" eingetragen, so liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die nach § 129AO zur Änderungsmöglichkeit führt.