FG München - Urteil vom 30.03.2010
9 K 168/08
Normen:
AO § 129; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 1370

Offenbare Unrichtigkeit bei Feststellungsbescheiden

FG München, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 9 K 168/08

DRsp Nr. 2010/11621

Offenbare Unrichtigkeit bei Feststellungsbescheiden

1. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, soweit in der Feststellungserklärung die Tätigkeitsvergütungen der Kommanditisten dem Jahresüberschuss hinzugerechnet wurden, obwohl es sich nach den eindeutigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags insoweit um eine Gewinnverwendung handelt und die Tätigkeitsvergütungen in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Betriebsausgaben abgezogen wurden. 2. Eine sog. übernommene Unrichtigkeit liegt vor, soweit der Fehler eindeutig aus der Feststellungserklärung und den hierzu eingereichten Unterlagen zu entnehmen und ohne weitere Prüfung erkennbar war. 3. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist auf einen Feststellungsbescheid auch anzuwenden, wenn eine Feststellung in dem Bescheid Grundlage für eine weitere Feststellung in demselben Feststellungsbescheid ist.

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2007 wird das Finanzamt verpflichtet, den Feststellungsbescheid 2003 vom 16. August 2005 dahingehend zu ändern, dass die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 16.498,36 EUR und der Anteil für die Beigeladene zu 1. mit 8.163,22 EUR und für den Kläger mit 7.925,54 EUR festgestellt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.