1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2007 wird das Finanzamt verpflichtet, den Feststellungsbescheid 2003 vom 16. August 2005 dahingehend zu ändern, dass die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 16.498,36 EUR und der Anteil für die Beigeladene zu 1. mit 8.163,22 EUR und für den Kläger mit 7.925,54 EUR festgestellt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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