FG Köln - Urteil vom 18.09.2013
7 K 1379/11
Normen:
AO § 162; AO § 129;

Offenbare Unrichtigkeit bei Schätzung des Gewinns

FG Köln, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 7 K 1379/11

DRsp Nr. 2013/23707

Offenbare Unrichtigkeit bei Schätzung des Gewinns

Legt das FA im Rahmen einer wegen Nichtabgabe der Steuererklärung notwendigen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der Steuerfestsetzung (ledlich) einen gewerblichen Gewinn von 20.000 EUR zugrunde, obwohl die Kläger in einer dem FA übersandten Anlage GSE und dem Jahresabschluss einen Gewinn von 66.041 EUR erklärt hatten, liegt darin eine offenbare Unrichtigkeit, wenn anzunehmen ist, dass der Bearbeiter die übersandten Unterlagen übersehen hat.

Normenkette:

AO § 162; AO § 129;

Tatbestand

Streitig ist die Befugnis des Beklagten zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2005 nach § 129 AO.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Sie erzielen beide u.a. gewerbliche Einkünfte, der Kläger aus der gewerblichen Verpachtung einer Gaststätte sowie aus einer Versicherungsvertretung, die Klägerin aus einem Einzelhandel mit Damenoberbekleidung.