Offenbare Unrichtigkeit bei Übersehen eines in der Steuererklärung eingetragenen Arbeitslohns; Einkommensteuer 1996 und 1997
FG Saarland, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 1 K 339/01
DRsp Nr. 2003/5674
Offenbare Unrichtigkeit bei Übersehen eines in der Steuererklärung eingetragenen Arbeitslohns; Einkommensteuer 1996 und 1997
1. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129AO liegt vor, wenn der Sachbearbeiter des FA eine in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung als steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist, eingetragene Urlaubsabgeltung bei der Fertigstellung des Einkommensteuerbescheids übersehen hat.2. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129AO liegt vor, wenn der Sachbearbeiter des FA eine in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung eingetragene Urlaubsabgeltung erkennbar als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln wollte, indem er ihn dort gestrichen und statt dessen, versehen mit einem Pluszeichen, hinter den erklärten Bruttoarbeitslohn gesetzt hatte, die Urlaubsabgeltung im Einkommensteuerbescheid aber unberücksichtigt geblieben ist.
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