BFH - Beschluss vom 02.09.2002
VI B 303/00
Normen:
AO § 129 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 5

Offenbare Unrichtigkeit; Berichtigung einer Anrechnungsverfügung

BFH, Beschluss vom 02.09.2002 - Aktenzeichen VI B 303/00

DRsp Nr. 2002/17965

Offenbare Unrichtigkeit; Berichtigung einer Anrechnungsverfügung

1. Eine erneute Prüfung des fehlerhaften Bescheides schließt eine Änderung nach § 129 AO nicht aus, solange diese Prüfung nicht zu einer Willensbildung in Bezug auf den von der offenbaren Unrichtigkeit betroffenen Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat.2. Eine nachlässige oder oberflächliche Behandlung des betreffenden Fall hindert die spätere Anwendung des § 129 AO nicht.3. Diese Rspr. gilt auch dann, wenn nicht die Steuerfestsetzung bzw. der Steuerbescheid, sondern die Anrechnungsverfügung (hier: Verfügung über die Anrechnung bereits entrichteter LSt) berichtigt wird (Anschluss BFH-Beschl. v. 14.01.1992 - VII B 161/91, BFH/NV 1993, 1).

Normenkette:

AO § 129 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist, soweit sie nicht bereits unzulässig ist, unbegründet.

1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch weicht das Urteil des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) insoweit überhaupt Zulassungsgründe in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) ordnungsgemäß dargelegt haben, kann dahingestellt bleiben.