Die Beschwerde ist, soweit sie nicht bereits unzulässig ist, unbegründet.
1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch weicht das Urteil des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) insoweit überhaupt Zulassungsgründe in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) ordnungsgemäß dargelegt haben, kann dahingestellt bleiben.
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