BFH, Beschluß vom 07.03.2002 - Aktenzeichen VI B 4/02
DRsp Nr. 2002/13875
Offenbare Unrichtigkeit; Eingabefehler
1. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 129AO.2. Ob ein mechanisches Versehen, ein Irrtum über den Programmablauf oder ein die Berichtigung nach § 129AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt.