BFH - Beschluß vom 07.03.2002
VI B 4/02
Normen:
AO § 129 S. 1 ;

Offenbare Unrichtigkeit; Eingabefehler

BFH, Beschluß vom 07.03.2002 - Aktenzeichen VI B 4/02

DRsp Nr. 2002/13875

Offenbare Unrichtigkeit; Eingabefehler

1. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 129 AO. 2. Ob ein mechanisches Versehen, ein Irrtum über den Programmablauf oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt.

Normenkette:

AO § 129 S. 1 ;