Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung a.F. (FGO) nicht hinreichend dargelegt (vgl. Art.
1. Die erhobene Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kann schon deshalb keinen Erfolg haben, da die Beschwerdeschrift keine Ausführungen darüber enthält, ob die Vorentscheidung auf dem behaupteten Ermittlungsfehler des Finanzgerichts --FG-- (Nichtberücksichtigung des Schreibens an die Klägerin und Beschwerdegegnerin --Klägerin-- vom 31. Oktober 1996) beruhen kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 96). Nach überwiegender Auffassung gilt § 177 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht bei der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO 1977 (vgl. Kühn/Hofmann, Abgabenordnung, § 177 Anm. 1; Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 177 AO 1977 Rz. 1, mit umfangreichen Nachweisen).
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