FG Hamburg - Urteil vom 18.06.2009
5 K 183/07
Normen:
AO § 129;

Offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO

FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 5 K 183/07

DRsp Nr. 2010/1173

Offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO

1. § 129 AO ist auch anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. 2. Ein Fehler beruht nicht auf einer mangelnden Sachaufklärung, wenn er sich ohne weiteres aus der dem Finanzamt als Anlage U (Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) eingereichten Dauerunterlage ergibt.

Normenkette:

AO § 129;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte Einkommensteuerbescheide gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO) ändern durfte.

Der Kläger ist von seiner früheren Ehefrau geschieden (nach seinen Angaben seit dem .....1999). Unter dem .....1999 hatte er dem Beklagten eine Anlage U zu Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zur Einkommensteuererklärung 1997 vorgelegt. Hierin hatte der Kläger den Abzug von Unterhaltsleistungen in Höhe von 8.304 DM als Sonderausgaben beantragt. Diesem Antrag hatte seine geschiedene Ehefrau für das Kalenderjahr 1997 und für alle darauf folgenden Kalenderjahre zugestimmt.