Offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO; Anwendbarkeit von § 181 Abs. 5 AO i.R. der ges. und einh. Feststellung von verrechenbaren Verlusten
FG Niedersachsen, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 2 K 301/13
DRsp Nr. 2015/45
Offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129AO; Anwendbarkeit von § 181 Abs. 5AO i.R. der ges. und einh. Feststellung von verrechenbaren Verlusten
Nach § 129AO zu berichtigende Fehler müssen auf einem „Versehen” beruhen; sie dürfen nicht auf die unzulängliche Erfassung oder rechtliche Würdigung eines Sachverhalts zurückzuführen sein.Die unterlassene Umrechnung von DM- in Eurobeträge ist eine offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129AO dar.Zu der Frage, wann eine ges. und einh. Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Festsetzungsfrist gemäß § 181 Abs. 5AO erfolgen kann.§ 181 Abs. 5AO ist nicht dahin teleologisch zu reduzieren, dass eine Anwendung der Norm i.R. der ges. und einh. Feststellung von verrechenbaren Verlusten nach § 15aEStG nicht in Betracht kommt.
Die Beteiligten streiten um die Änderbarkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide und in diesem Zusammenhang über die Reichweite des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO.
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