FG Baden-Württemberg, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 261/01
Offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO; grundsätzliche Bedeutung
BFH, Beschluss vom 13.01.2006 - Aktenzeichen XI B 19/05
DRsp Nr. 2006/10897
Offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129AO; grundsätzliche Bedeutung
Die Frage, ob dem FA ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beantworten und weithin eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt.