Streitig ist, ob den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) aus Billigkeitsgründen bestandskräftig festgesetzte Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1995 in Höhe von insgesamt 829 674 DM sowie bestandskräftig festgesetzter Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1991, 1992 und 1995 in Höhe von insgesamt 16 028 DM im Billigkeitsweg gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) zu erstatten sind.
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