1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
I.
1. Gegenüber dem Kläger erging für das Jahr 2004 am 20.01.2006 ein Einkommensteuer(ESt-) Schätzungsbescheid, in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 20.000 EUR geschätzt waren. Den enthaltenen Vorbehalt der Nachprüfung hob der Beklagte – das Finanzamt (FA) – mit Bescheid vom 20.12.2007 auf. Über den Einspruch des Klägers entschied das FA mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.08.2008. Der Tenor dieser Entscheidung lautete wie folgt (Hervorhebungen durch das Gericht):
„Über die Einsprüche vom 23.01.2008 des (Klägers) vertreten durch (Bevollmächtigter) gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 20.12.2007 (…) entscheidet das Finanzamt:
1. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 wird als unbegründet zurückgewiesen. (…)”
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