FG München - Urteil vom 14.10.2013
8 K 3858/12
Normen:
FGO § 72 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2; AO § 129;

Offenbare Unrichtigkeit kann auch den Tenor einer Einspruchsentscheidung betreffen

FG München, Urteil vom 14.10.2013 - Aktenzeichen 8 K 3858/12

DRsp Nr. 2014/2984

Offenbare Unrichtigkeit kann auch den Tenor einer Einspruchsentscheidung betreffen

1. Vertauscht das FA im Tenor der Einspruchsentscheidung erkennbar den Veranlagungszeitraum, so führt dies nicht zur Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der geltend gemachte Fehler prozessual überholt ist. 3. Nach Rücknahme der Klage ist eine neuerliche Anfechtungsklage ausgeschlossen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2; AO § 129;

Gründe

I.

1. Gegenüber dem Kläger erging für das Jahr 2004 am 20.01.2006 ein Einkommensteuer(ESt-) Schätzungsbescheid, in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 20.000 EUR geschätzt waren. Den enthaltenen Vorbehalt der Nachprüfung hob der Beklagte – das Finanzamt (FA) – mit Bescheid vom 20.12.2007 auf. Über den Einspruch des Klägers entschied das FA mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.08.2008. Der Tenor dieser Entscheidung lautete wie folgt (Hervorhebungen durch das Gericht):

„Über die Einsprüche vom 23.01.2008 des (Klägers) vertreten durch (Bevollmächtigter) gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 20.12.2007 (…) entscheidet das Finanzamt:

1. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 wird als unbegründet zurückgewiesen. (…)”