Offenbare Unrichtigkeit; Nachprüfungsvorbehalt; Eingabewertbogen - Offenbare Unrichtigkeit, wenn der Außenprüfer versehentlich eine falsche Kennzahl einträgt, die zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung führt
FG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 6 K 873/97
DRsp Nr. 2002/18163
Offenbare Unrichtigkeit; Nachprüfungsvorbehalt; Eingabewertbogen - Offenbare Unrichtigkeit, wenn der Außenprüfer versehentlich eine falsche Kennzahl einträgt, die zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung führt
1. Offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 129AO können auch in einem unbeabsichtigten unrichtigen Ausfüllen des Eingabewertbogens oder in einem Irrtum über den tatsächlichen Programmablauf oder in der Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisungen bestehen.2. Gibt ein Außenprüfer bei Durchführung einer Änderung im EDV-Verfahren im Eingabewertbogen versehentlich einen falschen Wert ein, der dazu führt, dass automatisch die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung veranlasst wird, so kann darin ein offenbare Unrichtigkeit liegen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrag für 1990 vom 29.11.1995 gemäß § 129AO geändert werden durfte.
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