BFH - Beschluss vom 30.01.2006
III B 2/05
Normen:
AO § 129 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 910
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 181/2003

Offenbare Unrichtigkeit; unrichtiges Ausfüllen des Eingabebogens

BFH, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen III B 2/05

DRsp Nr. 2006/7670

Offenbare Unrichtigkeit; unrichtiges Ausfüllen des Eingabebogens

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind zur Berichtigung von Steuerbescheiden nach § 129 AO berechtigende offenbare Unrichtigkeiten mechanische Versehen wie z. B. Eingabe- oder Übertragungsfehler; sie können aber auch in einem unbeabsichtigten unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens bestehen.

Normenkette:

AO § 129 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Zulassung der Revision ist weder zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) geboten.