Streitig ist die Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheides für das Streitjahr 2000 nach § 129 AO.
Die Klägerin betreibt ein Hotel mit Restaurant unter der Bezeichnung "M. ". Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgte aufgrund der am 28.2.2002 eingereichten Feststellungserklärung durch Bescheid vom 11.10.2002. Der Gewinn wurde unter Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG um einen Betrag von 23.666,00 DM erhöht. Dieser wurde wie folgt berechnet und im Feststellungsbescheid erläutert:
"Gewinn des Wj. 2000
503 DM
- Entnahmen des Wj 2000
1.242.159 DM
= Überentnahmen
-1.241.656 DM
+ Unterentnahmen des Vj.
847.213 DM
Ergebnis
-394.443 DM
* 0,06
23.666 DM
Maximal: Schuldzinsen abzüglich 4.000 DM, abzüglich Schuldzinsen für Investitionsdarlehen = 25.384 DM"
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