Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1993 bis 1998 auf einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO beruht.
Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die u. a. die drei Betriebe gewerblicher Art. (im Folgenden: BGA) "Programmverwertung", "Senderstandortmitbenutzung" und "Marketing und Merchandising" unterhält.
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