OLG München - Endurteil vom 09.01.2019
20 U 1016/18
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 2; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 444; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 2444/14

Offenbarungspflichten des Veräußerers eines möglicherweise kontaminierten Grundstücks

OLG München, Endurteil vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 20 U 1016/18

DRsp Nr. 2019/1715

Offenbarungspflichten des Veräußerers eines möglicherweise kontaminierten Grundstücks

1. Ein Grundstück weist einen Sachmangel i.S. von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB auf, wenn es u.a. mit Material aufgefüllt worden ist, das einen Altlastenverdacht begründet. 2. Der Veräußerer verschweigt diesen Altlastenverdacht arglistig, wenn er eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet, verschweigt. Dabei müssen keine konkreten, dem Verkäufer bekannten Tatsachen hinzutreten, die den Altlastenverdacht erhärten. Ebenfalls ist nicht erforderlich, dass er von der tatsächlich gegebenen Kontaminierung des Bodens im Bereich der Auffüllung weiß.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.02.2018, Az. 74 O 2444/14, aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 12.760,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 27.09.2018 zu bezahlen.

III. IV. V. VI. VII.