LG Mannheim, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 140/08
Offenbarungspflichten einer Bank über verdeckte Rückvergütungen für die Vermittlung einer Beteiligung im Rahmen der Anlageberatung; Aufklärungspflichten der Bank hinsichtlich der Bezeichnung der Beteiligung als Garantiefonds
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 17 U 107/09
DRsp Nr. 2010/21025
Offenbarungspflichten einer Bank über verdeckte Rückvergütungen für die Vermittlung einer Beteiligung im Rahmen der Anlageberatung; Aufklärungspflichten der Bank hinsichtlich der Bezeichnung der Beteiligung als "Garantiefonds"
1. Im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages ist eine Bank, die einem Anlageinteressenten den Erwerb der Beteiligung an einem Fonds empfiehlt, über verdeckte Rückvergütungen für die Vermittlung aufzuklären, damit dieser eine möglicherweise gegebenen Konflikt zwischen seinem Anlageinteresse und dem eigenen Provisionsinteresse der Bank erkennen kann. Dieser Verpflichtung genügt die Bank nicht durch Hinweis auf allgemeine Angaben im Prospekt zur Höhe der Vertriebskosten, wenn diese nicht erkennen lassen, dass und in welcher Höhe die beratende Bank Zahlungen erhält.2. Wird der empfohlene Fonds im Prospekt als "Garantiefonds" bezeichnet, obwohl tatsächlich eine Garantie Dritter für die Rückzahlung des Anlagekapitals nicht besteht, so hat die Bank ihren Kunden im Rahmen der Anlageberatung auch hierüber aufzuklären.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10.08.2009 - 5 O 140/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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