BFH - Urteil vom 20.09.2006
I R 17/04
Normen:
AO § 233a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1065
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5324/00

Offene Gewinnausschüttung; Zinslauf nach § 233a AO

BFH, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen I R 17/04

DRsp Nr. 2007/6479

Offene Gewinnausschüttung; Zinslauf nach § 233a AO

1. Zum Zinslauf nach § 233a AO.2. Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses beruht, beginnt der Zinsablauf abweichend von § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.3. Erstmalige Beschlüsse über eine offene Gewinnausschüttung sind zwar rückwirkende Ereignisse i. S. des § 233a Abs. 2 AO, sie lösen aber keinen abweichenden Zinslauf nach dieser Bestimmung aus.4. Der Begriff des erstmaligen Gewinnverteilungsbeschlusses ist eng auszulegen; weitere Gewinnausschüttungen zu einem späteren Zeitpunkt sind als Änderungen des ursprünglichen Ausschüttungsbeschlusses nicht erfasst.

Normenkette:

AO § 233a ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Berechnung von Zinsen zur Körperschaftsteuer gemäß § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung (AO 1977) für das Streitjahr 1997.