FG Münster - Urteil vom 18.06.2015
12 K 689/12 F
Normen:
EStG 2008 § 20 Abs 2b; AO § 176; GG Art 3 Abs 1; InvG § 2; InvG § 30; InvG § 83; EStG § 15b;
Fundstellen:
DStRE 2016, 259

Offener Rentenfonds als Steuerstundungsmodell im Sinne von §§ 20 Abs. 2b, 15b EStG

FG Münster, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 12 K 689/12 F

DRsp Nr. 2015/18461

Offener Rentenfonds als Steuerstundungsmodell im Sinne von §§ 20 Abs. 2b, 15b EStG

Kauft jemand Anteile an einem Rentenfonds in Form eines offenen Publikumsfonds im Wert von ca. 109.000.000 EUR, in dessen Verkaufsprospekt darauf hingewiesen wird, dass bei Erwerb gezahlte Zwischengewinne als negative Einnahme abgesetzt werden können, dann ist ein im Kurswert enthaltener negativer Zwischengewinn von über 38.000.000 EUR nicht als ausgleichsfähiger Verlust gem. § 15b Abs. 4 S. 1 EStG festzustellen. Denn bei dem Rentenfonds handelt es sich um ein Steuerstundungsmodell gem. § 15b Abs. 2, 20 Abs. 2 S. 2 EStG.

Normenkette:

EStG 2008 § 20 Abs 2b; AO § 176; GG Art 3 Abs 1; InvG § 2; InvG § 30; InvG § 83; EStG § 15b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob negative Einkünfte aus Investmentanteilen (Zwischengewinne) im Entstehungsjahr ausgleichs- und abzugsfähig sind oder als Verluste aus einem Steuerstundungsmodell nur mit späteren positiven Einkünften aus demselben Steuerstundungsmodell ausgeglichen werden können.

Der Kläger wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In 2010 verlegten die Eheleute ihren Wohnsitz von F. (Kreis J.) in die Schweiz. Nach der Wohnsitzverlegung in die Schweiz verfügte der Kläger über Grundvermögen im Zuständigkeitsbereich des beklagten Finanzamtes als wertvollstem Teil seines inländischen Vermögens.