Offensichtlich unzulässige Ablehnung eines gesamten FG-Senats Eingriffe in das Eigentumsrecht durch AO, EStG und UStG unterliegen nicht dem Zitiergebot
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 7 K 7303/11
DRsp Nr. 2013/5014
Offensichtlich unzulässige Ablehnung eines gesamten FG-Senats Eingriffe in das Eigentumsrecht durch AO, EStG und UStG unterliegen nicht dem Zitiergebot
1. Ist die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs offensichtlich, so kann über das Gesuch – abweichend von § 45ZPO – das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden. Auch der im Regelfall notwendigen vorherigen dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters (§ 51 Abs. 1 S. 1 FGO i. V. m. § 44 Abs. 2ZPO) bedarf es dann nicht.2. Soweit das EStG, das UStG und die AO zu Eingriffen in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen ermächtigen, stellen sie sich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts dar, das nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG unterliegt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.