FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2011
5 K 2680/09
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1481

Ohne die erforderliche Signatur elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2011 - Aktenzeichen 5 K 2680/09

DRsp Nr. 2011/6766

Ohne die erforderliche Signatur elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung

Eine nicht mit der erforderlichen elektronischen Signatur versehene elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung kann als Antrag auf schlichte Änderung zu würdigen sein.

I. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2009 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25. November 2009 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 23. Juli 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten zu Gunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2007 vom 23. Juli 2008.

Die Klägerin und ihr Ehemann, Herr T. G., werden für das Streitjahr 2007 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.