I. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2009 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25. November 2009 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 23. Juli 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten zu Gunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin wendet sich gegen den Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2007 vom 23. Juli 2008.
Die Klägerin und ihr Ehemann, Herr T. G., werden für das Streitjahr 2007 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|