FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.06.2002
2 K 172/97
Normen:
VermG § 34 Abs. 3 ; VermG § 31 Abs. 5 ; VermG § 33 ; VermG § 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1554

Ohne Entscheidung der nach VermG zuständigen Behörde keine Grunderwerbsteuerbegünstigung von Grundstücksrückübertragungen nach dem VermG; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 2 K 172/97

DRsp Nr. 2002/15522

Ohne Entscheidung der nach VermG zuständigen Behörde keine Grunderwerbsteuerbegünstigung von Grundstücksrückübertragungen nach dem VermG; Grunderwerbsteuer

Grundstücksrückübertragungen auf den Berechtigten i. S. des VermG sind nicht schon bei einer nur zivilrechtlich vollzogenen Einigung zwischen dem (abgeblich) Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten, sondern nur dann nach § 34 Abs. 3 VermG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn dem Erwerb eine Entscheidung der nach dem VermG zuständigen Behörde zu Grunde liegt, sei es nach § 33 VermG, sei es durch einen Bescheid im Anschluss an eine gütliche Einigung (Abweichung vom BFH-Urteil vom 19.10.1994 II R 37/94, BStBl II 1995, 205).

Normenkette:

VermG § 34 Abs. 3 ; VermG § 31 Abs. 5 ; VermG § 33 ; VermG § 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Klägerin verwirklichter Erwerbsvorgang gemäß § 34 Abs. 3 Vermögensgesetz (VermG) grunderwerbsteuerfrei ist.