OLG Brandenburg, vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 2 Ws 6/94
DRsp Nr. 1996/16595
Bei einer durch ein DDR-Gericht verhängten Freiheitsstrafe liegen besondere Umstände in der Tat i.S. des § 57 Abs. 2 Nr. 2StGB vor, wenn die Verurteilung unter anderem wegen Vorbereitung eines ungesetzlichen Grenzübertritts (§ 123 DDR- StGB) erfolgt ist.Bei der Entscheidung über die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe, die durch ein DDR-Gericht verhängt worden ist, muß in jedem Einzelfall geprüft werden, ob § 45 DDR- StGB oder § 57StGB als das mildeste Gesetz anzuwenden ist.