OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2005
2 Ss 10/05
Normen:
AO § 370 ; StGB § 54 Abs. 2 Satz 2 ; StGB § 243 Abs. 2 ; StGB § 263 ; StGB § 264 Abs. 2 Nr. 2 ; StGB § 267 Abs. 3 Nr. 4 ; StPO § 352 Abs. 1 ; StPO § 354 Abs. 1a ;
Fundstellen:
wistra 2005, 315
Vorinstanzen:
AG Frankfurt - (Oder) 4.10 Ds 109/02,
LG Frankfurt - (Oder) 25 Ns 110/03 - 07.06.2004,

OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2005 (2 Ss 10/05) - DRsp Nr. 2005/12929

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 2 Ss 10/05

DRsp Nr. 2005/12929

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 54 Abs. 2 Satz 2 ; StGB § 243 Abs. 2 ; StGB § 263 ; StGB § 264 Abs. 2 Nr. 2 ; StGB § 267 Abs. 3 Nr. 4 ; StPO § 352 Abs. 1 ; StPO § 354 Abs. 1a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) verurteilte den Angeklagten, einen stellvertretenden Inspektionsleiter des BGS zunächst in ... und später in ..., unter Freisprechung im Übrigen wegen des Geheimnisverrats in 8 Fällen, des unbefugten Verschaffens personengebundener Daten in 3 Fällen, der Steuerhinterziehung in 24 Fällen und des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung sowie zu 3 Geldbußen von je 100 . Zum Vorwurf der Steuerhinterziehung in 24 Fällen traf es folgende Feststellungen (UA S. 7, 14):

"Ende 1998 kam der Angeklagte B... mit seinen Bekannten, den Eheleuten R.... und C... G... überein, ihnen in regelmäßigen Abständen in Polen erworbene Zigaretten zum Preis von 25,00 DM pro Stange zu schicken. Der Angeklagte erwarb von Januar bis Juni 1999 bei 24 Gelegenheiten jeweils 1 Stange Zigaretten in Polen zu diesem Zweck.