OLG Brandenburg - Urteil vom 30.04.2009
12 U 165/08
Normen:
ZPO § 308; ZPO § 597 Abs. 2; ZPO § 599 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 07.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 301/07

OLG Brandenburg - Urteil vom 30.04.2009 (12 U 165/08) - DRsp Nr. 2009/13474

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 12 U 165/08

DRsp Nr. 2009/13474

Zulässigkeit der teilweisen Abstandnahme vom Urkundenprozess; Wirksamkeit eines Kaufvertrages über eine Steuerberaterkanzlei; Gewährleistung bei nicht herbeigeführtem Übergang von Mandaten) 1. Werden in einer Klage im Urkundenprozess mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht, so kann hinsichtlich einzelner Ansprüche vom Urkundenprozess Abstand genommen werden. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen steht dem nicht entgegen. 2. Die Vereinbarung eines Preisnachlasses für den Fall, dass bei der Veräußerung einer Steuerberaterkanzlei nicht alle Mandate auf den Erwerber übergehen, stellt keine sittenwidrige Überbürdung des Risikos der wirtschaftlichen Entwicklung der Kanzlei auf den Veräußerer dar und ist wirksam. 3. Es stellt keinen Sachmangel dar, wenn entgegen der im Kaufvertrag geäußerten Erwartung nicht sämtliche Mandate auf den Erwerber übergehen, da dies die Zustimmung der Mandanten voraussetzt, die von keiner der Vertragsparteien sicher prognostiziert werden kann.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Juli 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 2 O 301/07, teilweise abgeändert.