OLG Braunschweig - Urteil vom 24.11.1997 (Ss (S) 70/97) - DRsp Nr. 1998/10067
OLG Braunschweig, Urteil vom 24.11.1997 - Aktenzeichen Ss (S) 70/97
DRsp Nr. 1998/10067
Die Finanzbehörde bleibt im Rahmen des § 386 Abs. 1AO für Ermittlungstätigkeiten auch dann noch zuständig, wenn die Tat nicht ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt. Die Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Urkundenfälschung unterbricht jedenfalls dann die Verjährung, wenn Urkundenfälschung und die Steuerhinterziehung, wegen der ermittelt wird, eine Tat im prozessualen Sinne darstellen.