OLG Celle - Urteil vom 02.07.2008
9 U 22/08
Vorinstanzen:
LG Verden ? Urteil ? 4 O 57/07 ? 20.12.2007,

OLG Celle - Urteil vom 02.07.2008 (9 U 22/08) - DRsp Nr. 2009/8287

OLG Celle, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 9 U 22/08

DRsp Nr. 2009/8287

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe verkannt, dass nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen ausgeschlossen sei. Das Landgericht habe auch hinsichtlich der Höhe eines möglicherweise gegebenen Abfindungsguthabens den Sachvortrag der Beklagten nicht berücksichtigt. Zudem treffe den Kläger als Anspruchsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe seines Anspruchs.

Die Beklagte beantragt,

das am 20. Dezember 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Verden abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.