OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.09.2002
2 Ws 185/02
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 57 § 57 a § 86 Abs. 4 ; BOStB § 10 § 32 Abs. 2 S. 1 § 33 Abs. 1 ;

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.09.2002 (2 Ws 185/02) - DRsp Nr. 2002/15998

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 2 Ws 185/02

DRsp Nr. 2002/15998

»1. Die in der BOStB niedergelegten Regelungen können Aufschluss darüber geben, welche Werbung in der Berufsgruppe zulässig ist. Jedoch dürfen die Berufspflichten durch die BOStB nicht über das im StBerG vorgeschriebene Maß ausgedehnt werden. 2. Die Beurteilung, welche Werbeformen als üblich, angemessen oder übertrieben gelten, unterliegt zeitbedingten Veränderungen. Die Berufswidrigkeit einer Maßnahme, die darauf gerichtet ist, einen anderen Steuerberater aus einem Auftrag zu verdrängen, setzt voraus, dass das Abwerben durch unlautere Methoden geschieht.«

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 57 § 57 a § 86 Abs. 4 ; BOStB § 10 § 32 Abs. 2 S. 1 § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Anschuldigungsschrift vom 1. Februar 2002 legt die Generalstaatsanwaltschaft den Berufsangehörigen zur Last, im Jahre 2001 ihre Berufspflichten als Steuerberater dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass sie den Beruf nicht gewissenhaft und nicht unter Verzicht auf verbotswidrige Werbung ausgeübt haben, um einen anderen Steuerberater aus einem Auftrag zu verdrängen.