OLG Hamburg - Urteil vom 31.10.2002
3 U 62/02
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 2178
NJW-RR 2003, 763
OLGReport-Hamburg 2003, 353
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 406 O 192/01

OLG Hamburg - Urteil vom 31.10.2002 (3 U 62/02) - DRsp Nr. 2003/973

OLG Hamburg, Urteil vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 3 U 62/02

DRsp Nr. 2003/973

»1. Zwischen einer Rechtsanwaltssozietät und einem Schreibbüro, das unter der beanstandeten, irreführenden Angabe "Juristische Korrespondenz" Schreibarbeiten für Rechtsanwälte durchführt, besteht kein Wettbewerbsverhältnis. 2. Soweit der Rechtsanwaltssozietät auch Steuerberater angehören, besteht zwar ein Wettbewerbsverhältnis, soweit das Schreibbüro auch Buchhaltungen anbietet. Insoweit fehlt es jedoch an der wettbewerblichen Relevanz.«

Normenkette:

UWG § 3 ;

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin erledigt Schreibarbeiten für Rechtsanwälte und führt Buchhaltungen aus. Auf ihrem Firmenschild, das über der Eingangstür ihres Betriebs angebracht ist ( vgl. Anlagen AG 1 und 2 ), heißt es:

"Gxxxxxx / Juristische Korrespondenz / Buchhaltungen".

Die Antragstellerin, eine Rechtsanwaltssozietät, zu der auch eine Rechtsanwältin, die zugleich Steuerberaterin ist, und ein Steuerberater gehören, beanstandet die Angabe "Juristische Korrespondenz". Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 1 UWG in Verbindung mit dem Rechtsberatungsgesetz und gegen § 3 UWG.

Die Antragstellerin hat am 7. Dezember 2001 gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung erwirkt. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 28. Februar 2002 aufgehoben. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Berufung und beantragt,