Die Antragsgegnerin erledigt Schreibarbeiten für Rechtsanwälte und führt Buchhaltungen aus. Auf ihrem Firmenschild, das über der Eingangstür ihres Betriebs angebracht ist ( vgl. Anlagen AG 1 und 2 ), heißt es:
"Gxxxxxx / Juristische Korrespondenz / Buchhaltungen".
Die Antragstellerin, eine Rechtsanwaltssozietät, zu der auch eine Rechtsanwältin, die zugleich Steuerberaterin ist, und ein Steuerberater gehören, beanstandet die Angabe "Juristische Korrespondenz". Sie sieht darin einen Verstoß gegen §
Die Antragstellerin hat am 7. Dezember 2001 gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung erwirkt. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 28. Februar 2002 aufgehoben. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Berufung und beantragt,
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