OLG Koblenz - Urteil vom 19.08.2010
5 U 247/10
Fundstellen:
WM 2011, 476
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 142/09

OLG Koblenz - Urteil vom 19.08.2010 (5 U 247/10) - DRsp Nr. 2011/10519

OLG Koblenz, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 5 U 247/10

DRsp Nr. 2011/10519

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivil- kammer des Landgericht Koblenz vom 27. Januar 2010 geändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Landgericht hat antragsgemäß die Verpflichtung beider Beklagten festgestellt, den klagenden Eheleuten, die 2001 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden, Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Steuerberatungsvertrages zu leisten.

Der Erstbeklagte ist Rechtsanwalt und Mitgesellschafter der Zweitbeklagten, einer BGB - Gesellschaft, die von den Anspruchstellern mit der Bearbeitung ihrer steuerlichen Angelegenheiten beauftragt war. Der Schaden soll dadurch entstanden sein, dass der Auflösungsverlust einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der klagende Ehemann war, von der beklagten GbR nicht bei der Einkommensteuererklärung 2001 geltend gemacht wurde. Die Notwendigkeit dazu soll sich dem Erstbeklagten im Rahmen anwaltlicher Geschäftsbesorgungsverträge erschlossen haben, die mit dem klagenden Ehemann bestanden. Der Rechtsstreit hat folgenden steuerrechtlichen Hintergrund: