Der Beschluss der 1. kleinen Strafkammer Landgerichts Aachen vom 9. April 2018 wird aufgehoben.
II.Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass die (Monats-)Frist zur Begründung seiner Revision mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt.
III.Die Sache wird an das Landgericht Aachen zur Entgegennahme einer eventuellen (weiteren) Revisionsbegründung zurückgegeben.
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