OLG Oldenburg - Beschluß vom 18.09.1997 (Ss 335/97) - DRsp Nr. 1998/10163
OLG Oldenburg, Beschluß vom 18.09.1997 - Aktenzeichen Ss 335/97
DRsp Nr. 1998/10163
»Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung genügen allein Anerkennung des Prüfungsergebnisses und Nachentrichtung der Steuer nicht den Anforderungen an eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige.«