OLG Saarbrücken - Beschluß vom 14.12.1994
Ss 97/94 (142/94)
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
wistra 1995, 115

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 14.12.1994 (Ss 97/94 (142/94)) - DRsp Nr. 1997/801

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 14.12.1994 - Aktenzeichen Ss 97/94 (142/94)

DRsp Nr. 1997/801

1. Eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist dann unwirksam, wenn die Feststellungen zur Schuldfrage so knapp, unvollständig und widerspruchsvoll sind, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat oder Taten nicht hinreichend erkennbar machen, so daß sie keine tragfähige Grundlage für den Rechtsfolgeausspruch sein können. 2. Zur Feststellung des Schuldumfangs einer (fortgesetzten) Steuerhinterziehung ist in der Regel die genaue Darstellung der steuerlich erheblichen Umstände und die Berechnungen der hinterzogenen Abgaben im Einzelfall erforderlich, zumindest jedoch genaue Feststellungen dazu zu treffen, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen welcher Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (BGH, wistra 1993, 342 f, 343), wobei bei mehreren Beteiligten an einer Steuerhinterziehung grundsätzlich auch erkennbar sein muß, welches Tun oder Unterlassen des jeweiligen Beteiligten Gegenstand der Aburteilung ist.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Saarbrücken vom 19. August 1993 wurden die Angeklagten jeweils wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von je zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.