OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.04.2005
1 Ws 137/05
Normen:
StPO § 146 § 146a § 264 ; AO § 370 ;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern - 4005 Js 12753/02 StA - 31.01.2005,

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.04.2005 (1 Ws 137/05) - DRsp Nr. 2006/27016

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 137/05

DRsp Nr. 2006/27016

»Die Hinterziehung der Lohnsteuer und die Hinterziehung der Einkommenssteuer für übereinstimmende Zeiträume bilden keine einheitliche prozessuale Tat; der für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in getrennten Verfahren tätige Verteidiger kann daher nicht nach § 146 a StPO zurückgewiesen werden.«

Normenkette:

StPO § 146 § 146a § 264 ; AO § 370 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken legt den Angeklagten unter anderem zur Last, sich in insgesamt zehn rechtlich selbständigen Fällen der Hinterziehung von Lohnsteuer schuldig gemacht zu haben. Fünf dieser Fälle betreffen den Spieler ..., mit dem eine Scheinvereinbarung über so genannte Persönlichkeitsrechte geschlossen worden sein soll, um Gehaltszahlungen zu verschleiern. Gegen diesen Spieler wird unter dem Aktenzeichen 4005 Js 9113/03 bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommenssteuer für die Jahre 1999 bis 2001 geführt. Vertreten wird er seit Dezember 2002 von Rechtsanwalt E... M..., der sich zwischenzeitlich auch als Verteidiger des Angeklagten F... bestellt hat.