I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) --ein Tierarzt-- betreibt eine Tierarztpraxis mit gewerblicher Abgabe von Tierarzneimittelfutter, zusätzlich seit 1983 eine landwirtschaftliche Schweinemast in N und seit 1. Mai 1987 eine landwirtschaftliche Ferkelaufzucht in L. Die beiden landwirtschaftlichen Betriebe liegen 37 km voneinander entfernt. Die Arbeiten in beiden Betrieben führen Arbeitnehmer aus. Buchführung und Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind für beide Betriebe getrennt.
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