FG Niedersachsen - Urteil vom 13.02.1998
I 464/96
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Optionen; Arbeitslohn; Feststellungslast - Optionen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.02.1998 - Aktenzeichen I 464/96

DRsp Nr. 2003/17369

Optionen; Arbeitslohn; Feststellungslast - Optionen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

1. Begehrt ein Stpfl. den Werbungskostenabzug, trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Werbungskostenabzug dem Grunde und der Höhe nach begründen. 2. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Grds. kann dazu auch die Einräumung einer Option zählen. 3. Der Erwerb der Option als solcher führt noch nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, weil zunächst noch ungewiss ist, ob von ihr überhaupt Gebrauch gemacht wird. Erst wenn das Optionsrecht ausgeübt wird, realisiert sich ein damit verbundener Vorteil. 4. Auch Zuwendungen Dritter können Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer sie vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) sowie über die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.