I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute-- unternahmen in den Streitjahren (1989 bis 1992 und 1994) u.a. Optionsgeschäfte. Sie erwarben und veräußerten Index- und Währungsoptionen. Die daraus innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (EStG) erzielten Gewinne unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Außenprüfung der Einkommensteuer.
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