FG Niedersachsen - Urteil vom 08.08.2006
13 K 463/02
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 469
EFG 2007, 126

Optionsprämie; Besteuerungsgrundlagen; Stillhalter; Verrechnungsausschluss - Besteuerung von Stillhalterprämien für Optionsgeschäfte

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 13 K 463/02

DRsp Nr. 2006/29719

Optionsprämie; Besteuerungsgrundlagen; Stillhalter; Verrechnungsausschluss - Besteuerung von Stillhalterprämien für Optionsgeschäfte

1. Auch nach Einführung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 unterfallen an den Stillhalter gezahlte Optionsprämien der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG. 2. Verfassungsrechtliche Gründe stehen der Erfassung der Optionsprämien gemäß § 22 Nr. 3 EStG nicht entgegen. 3. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst den Erwerb einer Option und die anschließende Beendigung des Rechts durch Verfall, Ausübung und Glattstellung, nicht indessen die Vereinnahmung einer Stillhalterprämie wegen Einräumung der Option.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Stillhalterprämien für Optionsgeschäfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG oder gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu besteuern sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung erzielte. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde ermittelt, dass die Klägerin Options- und Devisentermingeschäfte getätigt hatte. Im Einzelnen wurden folgende Geschäfte festgestellt:

Optionsgeschäfte Nr. 4531141155 und Nr. 4531164172