Streitig ist, ob Stillhalterprämien für Optionsgeschäfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG oder gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu besteuern sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung erzielte. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde ermittelt, dass die Klägerin Options- und Devisentermingeschäfte getätigt hatte. Im Einzelnen wurden folgende Geschäfte festgestellt:
Optionsgeschäfte Nr. 4531141155 und Nr. 4531164172
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