FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.05.2008
11 K 1187/04 B
Normen:
GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG (1997) § 8 Abs. 1 ; GrEStG (1997) § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1576

Optionsvergütung für die Bereitstellung des Grundstücks seit Annahme des Kaufangebots als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 11 K 1187/04 B

DRsp Nr. 2008/16241

"Optionsvergütung" für die Bereitstellung des Grundstücks seit Annahme des Kaufangebots als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

Abweichend von dem Bescheid vom 13. Mai 2003 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30. März 2004 wird die Grunderwerbsteuer auf 455.882,44 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Wird der für den Erwerb eines unbebauten Grundstücks vereinbarte Kaufpreis nachträglich gemindert und gleichzeitig eine "Optionsvergütung" in Höhe des Minderungsbetrages vereinbart, die dem Veräußerer für die Bereitstellung des Grundstücks seit dem Zeitpunkt der Annahme des Kaufangebots zustehen soll, und die der Höhe nach den vom Erwerber bis zur Vereinbarung der Optionsvergütung geleisteten Anzahlungen auf den Kaufpreis entspricht, so ist die Optionsvergütung als Bestandteil der Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG (1997) § 8 Abs. 1 ; GrEStG (1997) § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: