LAG Berlin-Brandenburg, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Sa 1468/18
ArbG Berlin, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 16319/17
Ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Stilllegung des BetriebsBetrieb und Betriebsbegriff bei kollektiv gebildeten gemeinsamen Betriebseinheiten für die BelegschaftsvertretungBetriebsstilllegung eines am gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmens
BAG, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 85/19
DRsp Nr. 2020/483
Ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Stilllegung des BetriebsBetrieb und Betriebsbegriff bei kollektiv gebildeten gemeinsamen Betriebseinheiten für die BelegschaftsvertretungBetriebsstilllegung eines am gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmens
1. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer mit Sonderkündigungsschutz ausgestatteten Person ist zulässig, wenn der Betrieb stillgelegt wird. Unter "Betrieb" ist der allgemeine Betriebsbegriff als organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln zur Verfolgung eines bestimmten arbeitstechnischen Zwecks zu verstehen.2. Wird durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine gewillkürte Einheit für die Belegschaftsvertretung gem. § 3BetrVG gebildet, handelt es sich lediglich um eine ausdrücklich auf das Betriebsverfassungsgesetz begrenzte Fiktion eines Betriebs, die für das Kündigungsschutzgesetz ohne Bedeutung ist. Der allgemeine Betriebsbegriff kann durch eine kollektivrechtliche Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG nicht seiner Identität beraubt werden.3. Ein Fall der Betriebsstilllegung i.S.v. § 15 Abs. 4KSchG liegt vor, wenn eines der an einem gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen seinen Betrieb bei Zugang der Kündigung stillgelegt hat oder im Kündigungszeitpunkt feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist stillgelegt sein wird.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.