BFH - Beschluss vom 08.11.2006
VI B 62/06
Normen:
FGO § 82 ; ZPO § 358 § 381 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 468
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5527/04

Ordnungsgeld - nicht erschienener Zeuge

BFH, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen VI B 62/06

DRsp Nr. 2007/312

Ordnungsgeld - nicht erschienener Zeuge

1. Die öffentlich-rechtliche Pflicht des ordnungsgemäß geladenen Zeugen, zum Termin der Beweisaufnahme zu erscheinen, hat im Falle seines Ausbleibens zur Folge, dass dem Zeugen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt wird.2. Diese Maßnahmen sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Sie entfallen nur, wenn der Zeuge das Ausbleiben - zumindest nachträglich - genügend entschuldigt.

Normenkette:

FGO § 82 ; ZPO § 358 § 381 ;

Gründe: