OLG München - Beschluss vom 18.02.2008
31 Wx 87/07
Normen:
HGB § 335a ; FGG § 140a ; EGHGB Art. 61 Abs. 5 ;
Fundstellen:
GmbHR 2008, 365
NZG 2008, 345
OLGReport-München 2008, 291
Rpfleger 2008, 313
ZIP 2008, 551
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen T 1/07
AG Coburg, - Vorinstanzaktenzeichen HRB 1079

Ordnungsgeld bei Nichteinreichen von Jahresabschlüssen

OLG München, Beschluss vom 18.02.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 87/07

DRsp Nr. 2008/5000

Ordnungsgeld bei Nichteinreichen von Jahresabschlüssen

»Die Verhängung von Ordnungsgeld durch das Registergericht wegen Nichteinreichens von Jahresabschlüssen für vor dem 1.1.2006 begonnene Geschäftsjahre ist auch nach dem 1.1.2007 weiterhin möglich und geboten.«

Normenkette:

HGB § 335a ; FGG § 140a ; EGHGB Art. 61 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 5.10.2007 hat das Amtsgericht gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft, bei der es sich im Jahr 2005 um eine GmbH handelte, ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 EUR wegen Nichtvorlage der Unterlagen zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 festgesetzt. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der u.a. geltend gemacht wird, die Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsgeldfestsetzung sei entfallen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist auf die Beschwerde des Geschäftsführers der Gesellschaft nach Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Registergericht wegen Nichteinreichens des Jahresabschlusses 2005 gemäß § 335a HGB i.V.m. § 140a FGG ergangen. Nach § 140a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 4 FGG in der für das Geschäftsjahr 2005 geltenden Fassung ist in solchen Verfahren eine weitere Beschwerde von Gesetzes wegen ausgeschlossen.