I.
Mit Beschluss vom 5.10.2007 hat das Amtsgericht gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft, bei der es sich im Jahr 2005 um eine GmbH handelte, ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 EUR wegen Nichtvorlage der Unterlagen zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 festgesetzt. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der u.a. geltend gemacht wird, die Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsgeldfestsetzung sei entfallen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist auf die Beschwerde des Geschäftsführers der Gesellschaft nach Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Registergericht wegen Nichteinreichens des Jahresabschlusses 2005 gemäß § 335a HGB i.V.m. §
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|