I. Der Beschwerdeführer ist von Beruf Steuerberater. Er war in einem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Verfahren zu einer auf den 8. Februar 2007 anberaumten mündlichen Verhandlung als Zeuge geladen.
Am 6. Februar 2007 ging beim FG ein vom 5. Februar 2007 datierendes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem es heißt, der Beschwerdeführer könne "aufgrund der kurzfristigen Ladung und bereits seit längerem bestehenden anderen Terminen" am 8. Februar 2007 nicht beim FG erscheinen. Er könne zudem zum Beweisthema keine Auskunft geben. Er bitte darum, ihn vom persönlichen Erscheinen zu entbinden; falls das FG sein persönliches Erscheinen dennoch wünsche, werde um einen kurzen Hinweis gebeten. Das FG antwortete darauf mit Telefax-Schreiben vom selben Tag, dass die Zeugenladung nicht aufgehoben werde.
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