BFH - Beschluß vom 25.07.2000
V B 121/00
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 82 ; ZPO §§ 380, 411 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 177

Ordnungsgeld gegen Sachverständigen

BFH, Beschluß vom 25.07.2000 - Aktenzeichen V B 121/00

DRsp Nr. 2000/9934

Ordnungsgeld gegen Sachverständigen

1. Versäumt ein Sachverständiger die Frist zur Erstattung des Gutachtens, kann das FG gegen ihn durch Beschluss ein Ordnungsgeld festsetzen. 2. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Sachverständigen unterliegt dem Vertretungszwang.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 82 ; ZPO §§ 380, 411 ;

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) setzte den Beschwerdeführer durch Beschluss vom 18. Februar 1999 (zugestellt am 9. März 1999) als Sachverständigen zur Beurteilung der marktüblichen Pacht einer bestimmten Gaststätte unter Berücksichtigung der von der Pächterin im Pachtvertrag übernommenen Verpflichtungen ein. Die Termine für die Abgabe des Gutachtens (31. Mai 1999, 22. Oktober 1999 und 22. November 1999) hielt der Beschwerdeführer nicht ein. Er teilte dem FG unter dem 17. November 1999 mit, dass er seinen Jahresurlaub bis 16. Dezember 1999 antrete. Darauf setzte das FG ihm durch Beschluss vom 26. November 1999 (durch Niederlegung zugestellt) eine Nachfrist bis zum 23. Dezember 1999. Nachdem auch diese Frist ergebnislos abgelaufen war, verhängte das FG durch den angefochtenen Beschluss vom 12. Januar 2000 gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von 700 DM.

Das gegen diesen Beschluss gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2000 sah das FG als Beschwerde an. Es half der Beschwerde nicht ab.